Ein Versorgungsausgleich ist der Ausgleich, der während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Rentenansprüche. Er wird im sogenannten Scheidungsverbundverfahren durchgeführt. Die Rentenversicherungsträger beider Eheleute teilen dem Scheidungsrichter mit, wieviel Rentenanwartenschaften jeder der Scheidungsparteien erwirtschaftet hat.
Beispiel: der Mann hat während der Ehe 1000 Rentenansprüche erworben. Die Frau hat 500 erworben. Dann wird ein Ausgleich durchgeführt. Zusammen haben die beiden Kontrahenten 1500 erworben. Jeder bekommt die Hälfte, dh. heißt in diesem Fall, die Frau bekommt 250 auf ihrem Rentenkonto gutgeschrieben. Der Mann büßt somit 250 seiner Rente ein. Hat die Frau während der Ehe keine Rentenanwartschaft erworben (z. B. weil sie Nur-Hausfrau war), bekommt sie die Hälfte der vom Mann erwirtschafteten Ansprüche, in diesem Fall also 500
In der Regel muss der Versorungsausgleich durchgeführt sein, bevor die Scheidung ausgesprochen wird. In besonderen Fällen kann der Versorungsausgleich vom Scheidungsverbundverfahren abgetrennt werden. Der Versorungsausgleich kann auch ausgeschlossen werden, im Einvernehmen mit beiden Parteien, z. B. wenn die Rentenanwartschaften während der Ehe bei beiden Partnern etwa gleich hoch sind. Der Richter prüft jedoch diesen Antrag darauf, ob er nicht evtl. sittenwidrig ist. Das wäre z. B. dann der Fall, wenn eine Partei überhaupt keine Anwartschaften erworben hat oder wesentlich weniger als der Antragsteller. Diesem Antrag würde der Richter nur zustimmen, wenn der rentenrechtliche Nachteil in einer anderen Form vermögensrechtlich ausgeglichen würde, z. B. durch eine Abfindung in entsprechender Höhe.
Lisa, 27. 05. 09