Als guter (wie ich zumindest hoffe) Jurist, kann ich natürlich nur die einwandfreie vertragliche Gestaltung empfehlen. Allerdings halte ich das im Zusammenhang mit verliebten Zusammenziehen für unrealistisch, wobei im Durchschnitt eher Männer als Frauen dafür Verständnis aufbringen. Das heißt Du hättest diesbezüglich die besseren Chancen als ich.
Ansonsten kriegt man das aber auch so hin. Die Vermutung ist wie gesagt, daß die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine rechtliche Bindung, also auch keinen Mietvertrag eingehen wollen. Diese Vermutung darf man nicht zerstören. Folglich sollte man vermeiden, daß der Eindruck erweckt wird, man habe sich mit Rechtsbindungswillen auf ein Gebrauchsüberlassung hinsichtlich des Wohnraumes geeinigt. Dieser Rechtsbindungswillen kann sich beispielsweise in einem "Geben und Nehmen" niederschlagen (1) oder aus dem berechtigten Vertrauen, das der andere Partner entwickeln durfte (2).
In Deinem Fall sollte der Mann nicht "Miete" zahlen, sondern beispielsweise einen entsprechend höheren Anteil in die Haushaltskasse legen oder Urlaube übernehmen (1). Auch sollte man vermeiden, daß der Partner in der Wohnung oder dem Haus ein Büro o. ä. hat (2). Denn man kann davon ausgehen, daß sich Partner bei beruflichen Notwendigkeiten rechtliche Planungssicherheiten gewähren. Das spräche für ein vertragliches Nutzungs- oder Mietverhältnis. Solange er andererseits selbst andernorts eine Wohnung unterhält, ist dies auch ein Indiz gegen eine rechtliche Bindung zwischen Euch.
Wenn Du diese Regeln einhältst, kriegst Du ihn auch ohne unfreundliche Vorabvertragsabsprachen relativ kurzfristig raus. Um die angemessene Räumungsfrist wirst Du aber nicht herum kommen. Sonst müßtest Du schon darauf bestehen, daß er immer nur aus der Tasche lebt, damit er jederzeit gehen kann. Das dürfte aber im Innenverhältnis nur schwer zu vermitteln sein.
Vorstehendes sollen nur allgemeine rechtliche Betrachtungen darstellen und keine allgemeine Handlungsanweisung sein. (Nur damit jetzt nicht die Diskussion losgeht, was für ein Partnerschaftsverständnis ich hätte!) In meiner fast zehnjähigen Gerichtserfahrung habe ich keinen solchen Fall erlebt oder auch nur davon gehört, daß sich der Partner gerichtlich gegen den Rauswurf zur Wehr setzt. Bei einer Datenbankrecherche bin ich auf bundesweit vier bis fünf veröffentlichte Entscheidungen zu einer entsprechenden Konstellation gestoßen. Die waren tendenziell eigentümerfreundlich. In der Regel zieht doch derjenige, der gehen muß, ohnehin kurzfristig zu Freunden oder Eltern oder ins Büro und holt, sobald er eine Wohnung hat nur noch seine Sachen ab. Sollte es sich dagegen um den hartnäckigen Stalker oder einen Gewalttätigen handeln, dann gibt es ohnedies effektivere Wege als das zivilrechtliche Räumungsbegehren.